AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

1. Alle Angebote, Vertragsabschlüsse und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“). Sie gelten auch für den Fall, dass die AGB der Auftraggeberin anderslautende Bestimmungen enthalten.

2. Die Dienstleisterin (nachfolgend auch „Dolmetscherin“ oder „Übersetzerin“) ist zur Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt. Änderungen werden dem Auftraggeber in Textform angekündigt und bedürfen seiner Zustimmung. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Dienstleisterin dies schriftlich oder per E-Mail anerkannt hat.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

§ 2 Vertraulichkeit

1. Die Dienstleisterin ist verpflichtet, sämtliche ihm bei der Ausführung dieses Vertrags bekanntwerdenden Informationen streng vertraulich zu behandeln und insbesondere keinen rechtswidrigen Nutzen daraus zu ziehen.

2. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf Informationen und Unterlagen, die allgemein bekannt sind oder von Dritten öffentlich bekannt gegeben wurden.

 

DOLMETSCHLEISTUNGEN (MÜNDLICHE SPRACHMITTLUNG)

 

§3 Umfang von Dolmetschleistungen

1. Die Dolmetscherin berät die Auftraggeberin im Vorfeld einer Veranstaltung zu den fachlichen Erfordernissen eines Dolmetschteams, der Dolmetschart und der erforderlichen Dolmetschtechnik.

2. Die Dolmetscherin erbringt die Leistungen, die im Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind. Leistungen, die nicht ausdrücklich geregelt sind, sind grundsätzlich gesondert zu vergüten, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

3. Die Dolmetscherin stimmt notwendige Verträge mit dem Dolmetschteam und den jeweiligen Technikanbietern ab. Diese Verträge schließt sie – je nach getroffener Absprache – entweder im eigenen Namen und berechnet diese wie eine eigene Leistung weiter oder sie vermittelt die jeweiligen Verträge zwischen den weiteren Dolmetscher:innen und Technikunternehmen einerseits und der Auftraggeberin andererseits.

4. Die zur Verfügung gestellten Vorbereitungsunterlagen werden ausschließlich über die Dolmetscherin an das Dolmetschteam weitergeleitet.

§ 4 Mitwirkungspflicht der Auftraggeberin bei Dolmetschleistungen

1. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Dolmetscherin bereits bei Vertragsabschluss die genauen Anforderungen für die beauftragten Dienstleistungen hinsichtlich der erwünschten Sprachkombinationen, Besetzungsmodalitäten, Fachterminologien schriftlich oder in Textform mitzuteilen.

2. Der Auftraggeberin ist bekannt, dass sich die Dolmetscherin und ggf. das Team mit Hilfe der zur Verfügung zu stellenden einschlägigen Unterlagen (z.B. Arbeitsprogramm, Tagesordnung, Berichte, Referate, Anträge etc.) auf die Veranstaltung vorbereiten müssen, um einen fehlerfreie Leistung gewährleisten zu können.
Die Auftraggeberin ist daher verpflichtet, der Dolmetscherin so bald wie möglich, spätestens jedoch 8 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn, einen vollständigen Satz aller einschlägigen Unterlagen in einem gängigen Dateiformat auszuhändigen.

3. Von sämtlichen Schriftstücken und Manuskripten, die während der Veranstaltung verlesen werden, erhält die Dolmetscherin spätestens ein Tag vor Veranstaltungsbeginn eine Kopie, die – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist – auch nach Veranstaltungsende bei ihr bzw. dem Dolmetschteams verbleiben oder vernichtet werden kann. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Dolmetscherin bzw. das Dolmetschteam von der Leistungspflicht entbunden. Dies gilt ebenso für den Sprachton aller abgespielten Filme.

 

§ 5 Arbeitsbedingungen und Leistungsverweigerungsrecht bei Dolmetschleistungen

 

§ 5 a Allgemeine Regelungen

1. Die nachfolgenden Qualitätsstandards und Arbeitsbedingungen für Dolmetschleistungen basieren zum größten Teil auf den Empfehlungen des Verbands der Konferenzdolmetscher (VKD) und des Internationalen Verbandes der Konferenzdolmetscher (AIIC).

2. Der Auftraggeberin ist bekannt, dass eine einwandfreie Leistung des Dolmetschteams nur im Rahmen der nachfolgenden Arbeitsbedingungen gewährleistet werden kann. Schließt die Auftraggeberin ohne Abstimmung mit der Dolmetscherin einen Vertrag mit Technikunternehmen, sind dabei die nachfolgenden zwingend erforderlichen Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Für das Simultandolmetschen sind Dolmetschkabinen notwendig. Ortsfeste Simultandolmetschkabinen und -anlagen müssen den Anforderungen der DIN EN ISO 2603 für ortsfeste bzw. DIN EN ISO 4043 für mobile Kabinen entsprechen. Es gelten zudem ISO 20108 (Simultandolmetschen – Qualität und Übertragung von Ton- und Bildeingang – Anforderungen) und ISO 20109 (Simultandolmetschen – Ausstattung – Anforderungen).

3. Die Dolmetscherin und ggf. das Dolmetschteam muss aus der Kabine direkte Sicht auf die jeweiligen kommunizierenden Personen, in den Sitzungssaal und auf evtl. genutzte Projektionswände haben. Die Verwendung von Fernsehmonitoren ersetzt die direkte Sicht nicht. Die Auftraggeberin muss sicherstellen, dass die Dolmetscherin und ggf. das Team die zu dolmetschenden Texte mit bestmöglicher Qualität hören kann.

4. Der Auftraggeberin ist bekannt, dass bei Simultandolmetscheinsätzen im Team gearbeitet wird. Die Arbeitszeit im 2er-Team wird insgesamt maximal 6 Stunden reine Dolmetschzeit am Tag betragen. Ist eine längere Einsatzzeit vorgesehen, wird ein 3er-Team gebildet. Bei Kurzeinsätzen wird die Teamstärke gesondert behandelt.

5. Bei Tageseinsätzen, die von 5 bis zu 7 Stunden reine Dolmetschzeit erfordern, sind der Dolmetscherin und ggf. dem Dolmetschteam vormittags 30 Minuten, mittags mindestens 60 Minuten und nachmittags weitere 30 Minuten Pausenzeiten zu gewähren, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

6. Der Auftraggeberin ist bekannt, dass die Dolmetscherin und ggf. das Team berechtigt sind, die vereinbarte Leistung zu verweigern, wenn sie nicht die oben angegebenen Arbeitsbedingungen vorfinden und dass der Anspruch auf Honorar hiervon unberührt bleibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Dolmetscherin eine von der Auftraggeberin bereitgestellte Simultananlage oder deren Bedienung als unzureichend bewertet.

 

§ 5 b Ferndolmetschen

1. Der Begriff des Ferndolmetschens (auch Remote Interpreting genannt) bezeichnet alle Arten des Dolmetschens, bei denen sich Teilnehmende oder Dolmetscher:innen nicht am gleichen Ort wie die übrigen Beteiligten befinden. Dabei ist es zweitrangig, ob sich die remote zugeschalteten Dolmetscher:innen in einem anderen Raum, in einer anderen Stadt oder auf einem anderen Kontinent aufhalten. Für eine reibungslose Verdolmetschung müssen entsprechende informations- und kommunikationstechnische Lösungen verwendet werden, damit einerseits das Dolmetschteam mängelfrei arbeiten und andererseits die Teilnehmenden störungsfrei, vertraulich und ohne technische Hürden miteinander sprechen können. Erfolgt das Ferndolmetschen simultan, ist von Remote Simultaneous Interpreting (RSI) die Rede.

2. Die Parteien vereinbaren bei der Auftragserteilung, in welcher technischen Ausführung das Ferndolmetschen erfolgen soll und ob eine simultane oder konsekutive Verdolmetschung geschuldet ist.

3. Vor Abschluss des Vertrages haben beide Parteien ausdrücklich zu vereinbaren, in und aus welchen Sprachen gedolmetscht werden soll. Entsprechende technische Vorkehrungen sind zu treffen. Erfolgt die Verdolmetschung über eine Plattformlösung, teilt die Auftraggeberin vor der Auftragserteilung mit, welche Plattform eingesetzt wird. Die Plattform muss den Anforderungen der ISO/PAS 24019:2020 Simultaneous interpreting delivery platforms — Requirements and recommendations entsprechen.
Der Aufraggeber gewährt der Dolmetscherin vor Veranstaltungsbeginn ausreichende Zugriffszeiten auf die verwendete Plattform, damit diese von der Dolmetscher:in getestet werden kann. Es wird dringend empfohlen, spätestens am Vortag der Veranstaltung die Plattform zusammen mit allen Beteiligten zu testen.

4. Die Auftraggeberin stellt während der gesamten Veranstaltung professionelle technische Unterstützung sicher, damit ein reibungsloser Ablauf der Verdolmetschung gewährleistet ist.

5. Eine Echtzeitkommunikation muss innerhalb des Dolmetschteams gewährleistet sein. Diese darf nur vom Dolmetschteam einsehbar sein.

6. Der Aufraggeberin ist bekannt, dass die Dolmetscherin und ggf. das Team keinen Einfluss auf die Internetgeschwindigkeit, den Bestand der notwendigen Leitungen oder den Betrieb der verwendeten Plattform haben. Die Dolmetscherin haftet daher nicht für eine Störung oder den Ausfall der verwendeten Technik, es sei denn, die Störung ist ausschließlich und nachweislich auf eine Fehlfunktion des eigenen Rechners der Dolmetscherin zurückzuführen.

7. Soweit die Störung nicht nachweislich auf den Rechner der Dolmetscherin zurückzuführen ist, bleibt der Honoraranspruch bei einer Störung oder einem technischen Ausfall unberührt.

8. Beim Ferndolmetschen beträgt die Arbeitszeit im 2er-Team insgesamt maximal 5 Stunden reine Dolmetschzeit am Tag, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

9. Die Dolmetscherin ist berechtigt, die vereinbarte Leistung zu verweigern, wenn er nicht die oben angegebenen Arbeitsbedingungen vorfindet.

 

§ 6 Nutzungs- und Urheberrechte von Dolmetschleistungen

1. Das Produkt der Dolmetschleistung ist – soweit vertraglich nicht anders vereinbart – ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt. Die Aufzeichnung der Dolmetschleistung ist ausschließlich mit vorheriger Vereinbarung zulässig. In dieser Vereinbarung ist insbesondere auch zu regeln, welche Nutzungsrechte dem Auftraggeber zur Verwendung der Aufzeichnung übertragen werden.

2. Erfolgt ein Mitschnitt ohne vorherige schriftliche Einwilligung und ohne eine gesonderte vertragliche Vereinbarung, so ist im Wege des pauschalierten Schadensersatzes ein Betrag in Höhe eines halben Tagessatzes pro Personentag zu zahlen. Die Auftraggeberin haftet auch für unbefugte Aufnahmen durch Dritte.

3. Sämtliche Urheberrechte der Dolmetscherin und ggf. des Teams bleiben vorbehalten.

 

ÜBERSETZUNGSLEISTUNGEN (SCHRIFTLICHE SPRACHMITTLUNG)

 

§ 7 Umfang von Übersetzungsleistungen

1. Die Tätigkeit der Übersetzerin beinhaltet die Übersetzung schriftlicher Texte. Sie erstreckt sich nur auf Dokumente, die im Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind.

2. Sofern nicht ausdrücklich vertraglich anders schriftlich vereinbart, beinhaltet eine Übersetzungsleistung ein einfaches Korrektorat. Lektorat nach dem 4-Augen-Prinzip, Beglaubigung, Erstellung und Lieferung von TM-Datenbanken etc. sind als gesonderte Leistungen zu verstehen und als solche vertraglich zu vereinbaren.

3. Sofern die Erstellung einer Terminologie-Datenbank nicht ausdrücklicher Vertragsbestandteil ist, ist die Übersetzerin nicht verpflichtet, eine solche Datenbank mitzuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.

 

§ 8 Arbeitsbedingungen und Leistungsverweigerungsrecht bei Übersetzungsleistungen

1. Die Auftraggeberin unterrichtet die Übersetzerin rechtzeitig über besondere Ausführungsformen der Arbeiten wie Medium, Formatierung, Dateiformat etc. Ist die Arbeit für den Druck bestimmt, hat die Auftraggeberin einen Korrekturabzug zu überlassen.

2. Informationen und Unterlagen wie Glossare, Terminologievorgaben, Zeichnungen, Tabellen, oder Abkürzungen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, stellt die Auftraggeberin unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung.

3. Die Auftraggeberin ist – soweit nicht anders vereinbart – für Layout, Druckfahnenkorrektur und Veröffentlichung verantwortlich.

 

§ 9 Nutzungs- und Urheberrechte von Übersetzungsleistungen

1. Die Übersetzungen und sonstige von der Übersetzerin verfasste Texte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Übersetzerin. Bis dahin hat die Auftraggeberin kein Nutzungsrecht.

2. Sämtliche Urheberrechte der Übersetzerin bleiben vorbehalten.

 

§ 10 Mängelbeseitigung bei Übersetzungsleistungen

1. Die Übersetzerin behält sich das Recht vor, Mängel zu beseitigen. Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Kürzung des vertraglich vereinbarten Entgelts.

2. Die Auftraggeberin hat Anspruch auf Beseitigung von möglichen Mängeln. Dieser Anspruch muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der geleisteten Arbeit schriftlich geltend gemacht werden, und zwar unter genauer Angabe des Mangels. Stilistische Verbesserungen und Anpassungen an organisations- oder brancheninterne Terminologie gelten nicht als Übersetzungsmängel, soweit bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich vereinbart.

 

SÄMTLICHE LEISTUNGEN

 

§ 11 Vertragsänderungen

1. Sollte die Auftragnehmerin aus wichtigem Grund an der Erfüllung des Vertrages verhindert sein, ist sie bereit, nach besten Kräften und soweit ihr das billigerweise zuzumuten ist, dafür zu sorgen, dass an ihrer Stelle ein:e Fachkolleg:in die Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt. Dies ist mit der Auftraggeberin abzustimmen.

 

§ 12 Gewährleistung und Haftung

1. Die Dienstleisterin ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten.

2. Erbringt sie und ggf. das Team ihre Leistungen, obwohl sie bei Leistungsbeginn nicht die in § 5 bzw. § 8 geregelten Arbeitsbedingungen vorfindet, kann in dem Fall die Auftraggeberin keine Rechte aus einer auf die unzureichenden Arbeitsbedingungen zurückzuführende Schlechtleistung geltend machen. Insbesondere ist eine Minderung des Honorars in diesem Fall ausgeschlossen.

3. Die Haftung der Auftragnehmerin richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig.

4. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht ist eine Pflicht zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragsparteien regelmäßig vertrauen darf.

5. Die Schadenersatzansprüche für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die dem Schutzzweck der jeweils verletzten vertraglichen oder gesetzlichen Norm unterfallen. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Auftragnehmerin im selben Umfang.

6. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung, den Schadenersatz statt der Leistung und dem Erstattungsanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängel, Verzug oder Unmöglichkeit.

7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Auftraggeberin ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 13 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, stellt die Auftragnehmerin die vereinbarte Leistung unmittelbar nach der Veranstaltung in Rechnung. Die Rechnung ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Bei einem Auftragsvolumen über 6.000,00 € werden mit der Auftragserteilung 30 % des vereinbarten Honorars fällig. Hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages gilt § 8 Abs. 1 dieser AGB.

 

14 § Datenschutzbestimmungen

Es gelten die Datenschutzbestimmungen unter www.simultans.com/de/datenschutz.

 

Stand: Juni 2021